Hinweisgebersystem

Zur anonymen internen Hinweisgeberlösung

Wir stellen die Möglichkeit zur Verfügung, über eine anonyme Hinweisgeberlösung von der Firma "LegalTegrity" Verstöße innerhalb des Unternehmens möglichst schnell, unkompliziert und vor allem sicher und anonym zu melden.

Es ist uns ein Anliegen, eine vertrauensvolle Umgebung zu schaffen, in der man Dinge auch offen ansprechen kann. Deswegen sehen wir das Hinweisgebersystem als letztes Mittel an und erinnern daran, dass das Hinweisgebersystem nicht dem Zweck dient, die bereits vorhandenen Kommunikationswege innerhalb von HWS zu ersetzen, sondern nur eine zusätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen darstellt.

Wahlweise steht auch das externe Meldeverfahren zur Verfügung, wobei Sie die interne Meldung bevorzugen sollten, denn damit helfen Sie Ihren Kollegen und dem Unternehmen.

In dem Zusammenhang auszugsweise die Hinweise des Bundesamtes für Justiz in Zusammenhang mit der Nutzung der Meldestellen:

„Ergänzend sieht das Gesetz die Möglichkeit einer externen Meldung vor. Zu diesem Zweck errichtet der Bund beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die externe Meldestelle des Bundes. Diese ist sachlich unabhängig und organisatorisch vom übrigen Zuständigkeitsbereich des BfJ getrennt. Neben der externen Meldestelle des Bundes beim BfJ werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie beim Bundeskartellamt für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.

Rechtzeitig zum Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes am 2. Juli 2023 werden auf der Webseite des BfJ (www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberstelle) die Meldekanäle veröffentlicht, über die sich hinweisgebende Personen an die externe Meldestelle des Bundes wenden können. Meldungen werden elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der externen Meldestelle des Bundes möglich sein. Bearbeitet werden können aber nur Meldungen, die nach dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes eingehen.

In den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine beruflichen Repressalien (z. B. eine Kündigung) zu befürchten sind, sollten hinweisgebende Personen die Meldung an die interne Meldestelle bei dem Unternehmen oder der Behörde, die betroffen ist, bevorzugen. Denn interne Meldungen sind häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.“

Weitere Hinweise und Erläuterungen finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz (BfJ).

loader
Klicken, um das Fenster zu schließen. Text wurde in die Zwsichenablage kopiert.