Gesetzgebung

Änderung der Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID ab dem 01.07.2022

Durch die Novelle des Verpackungsgesetzes treten ab dem 01.07.2022 Neuerungen in Kraft:

  • Unabhängig von den Verpackungsarten, mit denen ein Unternehmen seine Ware in den Verkehr bringt, muss es im   Verpackungsregister   LUCID   ab 01.07.2022 registriert sein. Dies gilt für alle Unternehmen, die verpackte Ware gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen, also auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht. Bereits registrierte Unternehmen haben ihre Registrierung um die Verpackungsart und den jeweiligen Markennamen zu erweitern.
  • Die Registrierungspflicht gilt auch für Letztvertreiber von Serviceverpackungen, egal ob diese vorbeteiligt erworben wurden oder nicht.
  • Elektronische Marktplätze dürfen ab 01.07.2022 nur noch Waren anbieten, deren Händler und Verkäufer im Verpackungsregister LUCID registriert und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Es besteht eine Pflicht, dies zu überprüfen. Für Fulfillment-Dienstleister gilt dieselbe Prüfungspflicht. Hierzu soll ein Registerabruf mit tagesaktuellen Daten zur Verfügung gestellt werden.

Verstöße gegen die Registrierungspflicht führen zu einem Vertriebsverbot.

Eine Kleinmengenregelung sieht das Gesetz nicht vor.

Bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die je nach Verstoß und Schwere mit einem Bußgeld von bis zu EUR 200.000,00 geahndet werden können (§ 36 VerpackG).

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf: www.verpackungsregister.org

Fundstelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

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